Creditreform Luzern

Sanierungsrecht 2026

Restschuldbefreiung Schweiz: Was sie für Gläubiger bedeutet

Hoffnungslos überschuldete Privatpersonen erhalten in der Schweiz künftig einmal im Leben die Möglichkeit eines Schuldenschnitts. Das Parlament hat in der Sommersession 2026 ein Sanierungsverfahren für natürliche Personen mit Restschuldbefreiung verabschiedet. Vorteile bringt es den Gläubigern nicht. Gegenüber dem Vorschlag des Bundesrats wurden aber wichtige Punkte angepasst, mit denen Gläubiger leben können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zugelassen wird, wer dauerhaft zahlungsunfähig ist und seine Schulden auch langfristig nicht decken kann.
  • Nach einer Abschöpfungsphase von drei Jahren, auf Entscheid des Gerichts vier, werden die Restschulden erlassen.
  • Die Restschuldbefreiung ist nur einmal im Leben möglich, ausländische Verfahren werden angerechnet.
  • Erbschaften und Lotteriegewinne nach Abschluss des Verfahrens gehören 20 Jahre lang zur Konkursmasse.
  • Die Verfahrenskosten trägt der Staat. Wann das Gesetz in Kraft tritt, legt der Bundesrat fest.

Wie funktioniert das neue Sanierungsverfahren?

Vereinfacht hat das Verfahren zwei Phasen:

  1. Abschöpfungsphase: Während drei bis vier Jahren geht das Einkommen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum an die Gläubiger.
  2. Restschuldbefreiung: Danach werden die verbleibenden Schulden erlassen.

Gleichzeitig hat das Parlament einen vereinfachten Nachlass beschlossen. Der Verband Creditreform lehnte den neuen Sanierungskonkurs bereits in der Vernehmlassung ab, weil aus seiner Sicht der vereinfachte Nachlass genügt hätte. Im Parlament fand diese Haltung keine Mehrheit.

Wer profitiert vom neuen Sanierungsrecht?

Schon der Schlussbericht der Expertengruppe vom September 2024 hielt fest, wer voraussichtlich gewinnt und wer verliert:

  • Staat: tiefere Sozialausgaben und höhere Steuereinnahmen
  • Schuldnerinnen und Schuldner: eine nachhaltige Entschuldung
  • Gläubiger: voraussichtlich ein Verlust, insbesondere für jene der dritten Klasse

Was hat das Parlament gegenüber dem Bundesrat geändert?

Dass sich die ohnehin schwache Position der Gläubiger nicht weiter verschlechtert hat, ist auch der Lobbyarbeit des Verbands Creditreform zu verdanken. Die wichtigsten Punkte im Vergleich:

Vorschlag Bundesrat und Beschluss Parlament im Vergleich. Quelle: Creditreform
ThemaVorschlag BundesratBeschluss Parlament
Restschuldbefreiungalle 10 Jahre möglichnur einmal im Leben, ausländische Verfahren werden angerechnet
Erbschaften, Lotteriegewinne nach dem Verfahrenfallen 5 Jahre in die Konkursmassefallen 20 Jahre in die Konkursmasse
Abschöpfungsphase3 Jahre3 Jahre, vom Gericht um 1 Jahr verlängerbar
Verfahrenskostenvorab aus dem Erlös gedecktträgt der Staat, das entlastet die Gläubiger
Abbruch des Verfahrensbei «offensichtlich ungenügenden Bemühungen»unklarer Begriff gestrichen, Gerichte entscheiden klarer
Mietzins und Nebenkostenzusätzlich privilegiertkeine Zusatzprivilegien, da Teil des Existenzminimums
ZulassungSchulden in «absehbarer Zeit» nicht deckbarpräzisiert: in absehbarer Zeit und auch langfristig nicht deckbar

Weil ausländische Verfahren angerechnet werden, lohnt sich Schuldentourismus in Länder mit tieferen Hürden nicht. Bei der Abschöpfungsphase blieb das Parlament allerdings hinter den Forderungen der Gläubigerseite zurück: Gefordert war eine deutlich längere Dauer, weil Gläubiger im Ausland meist erst ab dem sechsten Jahr Geld sehen. Und bei der Zulassung liegt die Auslegung im Einzelnen bei den Gerichten.

Was bleibt offen?

  • Begleitung nach dem Verfahren: Verpasst hat der Gesetzgeber, die Begleitung der Betroffenen sauber zu regeln. Die Umsetzung liegt bei den Kantonen, deren Betreibungs- und Konkursämter bereits heute stark ausgelastet sind.
  • Inkrafttreten: Wann das neue Recht gilt, legt der Bundesrat fest. Die Kantone brauchen zuerst Zeit, um die Verfahren aufzubauen.

Was Gläubiger jetzt tun können

Eines der wirksamsten Mittel gegen Überschuldung setzt viel früher an: die Bonitätsprüfung vor dem Kauf auf Rechnung. Raoul Egeli, Präsident Creditreform, hält es für falsch, Bestellungen auf Rechnung auch dann noch zuzulassen, wenn die Prüfung bereits zur Vorsicht rät, nicht zuletzt im Interesse der Überschuldeten selbst. Die Hintergründe liefert das kostenlose Fachbuch «Kein Anspruch auf Kredit», und unser Beitrag zeigt, warum die Bonitätsprüfung kein Misstrauen ist.

  • Forderungen früh bewirtschaften: Je früher offene Rechnungen verfolgt werden, desto besser stehen die Chancen.
  • Verlustscheine im Blick behalten: Verlustscheinforderungen verjähren erst 20 Jahre nach Ausstellung, können aber künftig wegfallen, wenn ein Schuldner eine Restschuldbefreiung erhält. Mehr zu Verlustscheinen.
  • Inkasso ohne Kostenrisiko: Für Forderungen im Inland bezahlen Sie mit unserem Inkasso «No Risk» nur im Erfolgsfall. Gerne beraten wir Sie.

Häufige Fragen

Was ist die Restschuldbefreiung in der Schweiz?

Mit der Restschuldbefreiung werden einer überschuldeten Privatperson nach der Abschöpfungsphase die verbleibenden Schulden erlassen. In der Schweiz ist das künftig nur einmal im Leben möglich.

Wie lange dauert die Abschöpfungsphase?

Drei Jahre. Das Gericht kann sie um ein Jahr auf vier Jahre verlängern.

Ab wann gilt das neue Sanierungsrecht?

Das Parlament hat das Gesetz in der Sommersession 2026 verabschiedet. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens legt der Bundesrat fest, die Kantone brauchen zuerst Zeit für den Aufbau der Verfahren (Stand Oktober 2026).

Was passiert mit Verlustscheinen bei einer Restschuldbefreiung?

Sie können wegfallen, wenn ein Schuldner künftig eine Restschuldbefreiung erhält. Sonst verjähren Verlustscheinforderungen erst 20 Jahre nach Ausstellung.

Weiterlesen:

Quellen: Beitrag von Raoul Egeli, Präsident Creditreform, vom 8. Juli 2026 auf creditreform.ch, Bundesamt für Justiz, SDA.