Creditreform Luzern

Kein Anspruch auf Kredit — warum die Bonitätsprüfung kein Misstrauen ist

Was Vorleistung, Recht und Bonität miteinander zu tun haben

Kein Anspruch auf Kredit — warum die Bonitätsprüfung kein Misstrauen ist

Liefern Sie Ware gegen Rechnung, gewähren Sie einen Kredit. Sie gehen in Vorleistung, bevor Ihr Kunde bezahlt hat, und tragen das Risiko, am Ende leer auszugehen. Das neue Buch «Kein Anspruch auf Kredit» von Raoul Egeli und Prof. Dr. Amédéo Wermelinger setzt genau hier an und räumt mit einem verbreiteten Missverständnis auf: Einen rechtlichen oder moralischen Anspruch auf Kredit gibt es nicht.

Zug um Zug ist die Regel, nicht der Kredit

Das schweizerische Wirtschaftsleben beruht auf der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR): Jede Partei entscheidet selbst, mit wem sie einen Vertrag eingeht. Das Gesetz geht dabei vom gleichzeitigen Leistungsaustausch aus. Nach Art. 184 Abs. 2 OR erbringen Verkäufer und Käufer ihre Leistungen Zug um Zug, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kredit ist also die Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall, nicht die Selbstverständlichkeit. Und der Begriff ist weit zu fassen: Kauf auf Rechnung, Ratenzahlung, Leasing, Miet- und Arbeitsvertrag tragen alle Kreditcharakter.

Die kreditgebende Seite trägt das Risiko

Wer Kredit gewährt, ist nicht die stärkere Partei. Als künftige Gläubigerin geht sie ein erhebliches Risiko ein und ist darauf angewiesen, dass die grosse Mehrheit der Schuldner das entgegengebrachte Zahlungsvertrauen nicht missbraucht. Dem steht eine bemerkenswerte Informationsasymmetrie gegenüber: Von der Kundschaft wird Misstrauen gegenüber dem Anbieter akzeptiert, während der Anbieter, der in Vorleistung geht, der Kundschaft blind vertrauen soll, ohne deren bisheriges Zahlungsverhalten prüfen zu dürfen.

Die Zahlen geben den Autoren recht

Wie hoch das Risiko ist, zeigt die Statistik. 2025 wurden über 24'000 Konkurse eröffnet, ein Höchststand. In der überwiegenden Zahl der Verfahren gehen die Gläubiger praktisch leer aus, die durchschnittliche Konkursdividende liegt im tiefen einstelligen Prozentbereich. Der jährliche volkswirtschaftliche Schaden beträgt mehr als elf Milliarden Franken.

Die Bonitätsprüfung ist gesetzlich anerkannt

Die Bonitätsprüfung ist kein Selbstzweck, sondern Bestandteil eines gut organisierten Risikomanagements. Sie greift vor Vertragsschluss und ist damit eine Präventionsmassnahme. Der Gesetzgeber hat die Kreditwürdigkeitsprüfung in Art. 31 Abs. 2 lit. c DSG ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung von Personendaten anerkannt, mit klaren Schranken: keine besonders schützenswerten Daten, keine Daten älter als zehn Jahre, keine Minderjährigen. Die grossen Schweizer Wirtschaftsauskunfteien haben sich zusätzlich in Verhaltensregeln verpflichtet, die zulässige Datenkategorien abschliessend definieren und Gesundheits-, Social-Media- oder weltanschauliche Daten ausschliessen.

Schutz für beide Seiten

Eine seriöse Bonitätsprüfung schützt nicht nur die Gläubiger. Sie bewahrt auch Schuldner davor, sich zu überschulden. Würde man die Prüfung einschränken, träfe das vor allem die grosse Mehrheit der zahlungsbereiten Kundschaft, weil immer mehr Anbieter den Kauf auf Rechnung streichen müssten. Das Plädoyer der Autoren ist klar: Die Bonitätsprüfung gehört nicht bekämpft, sondern unterstützt.

Unsere Empfehlung: Das Buch «Kein Anspruch auf Kredit» fasst die rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Argumente kompakt zusammen und ist kostenlos verfügbar. Eine lohnende Lektüre für alle, die mit offenen Forderungen und Zahlungsrisiken zu tun haben. Sie finden es unter keinanspruchaufkredit.ch.

Quelle: Raoul Egeli, Amédéo Wermelinger, «Kein Anspruch auf Kredit», 2026 (keinanspruchaufkredit.ch). Rechtsgrundlagen: Art. 19 und Art. 184 Abs. 2 OR, Art. 31 Abs. 2 lit. c DSG.