Creditreform Luzern

12.04.2022

Grassierende Konkursreiterei verursacht Milliardenschäden

Konkursreiter sind immer dann zur Stelle, wenn ein Unternehmen eigentlich am Ende ist. Doch sie kommen nicht als Retter, sondern, um zu verschleiern und nochmals Kasse zu machen. Formell übernehmen sie das Unternehmen, während die alten Besitzer abtreten. Doch das ist ein abgekartetes Spiel. Denn die bisherigen Eigentümer wollen eine weisse Weste, um anderswo eine neue Firma zu gründen. Dafür bezahlen sie in vielen Fällen die Konkursreiter unter der Hand. Diese lassen das Unternehmen in den Konkurs gehen, nicht selten beziehen sie selbst noch Güter, für die sie ebensowenig bezahlen wie ihre Vorgänger. 

Der Schaden, der von Konkursreitern verursacht wird, geht in die Milliarden. Alleine im Kanton Zürich sind es laut einer Studie jährlich 200 Millionen. Zum Schutz der Gläubiger beurteilt Creditreform auch die Konkurshistorie der Involvierten Personen im Rahmen der Beurteilung der Kreditwürdigkeit. So lässt sich ein Verdacht auf Konkursreiterei zeitnah erkennen, wenn ein möglicher Konkursreiter in ein Unternehmen Einsitz nimmt. Eine Auswertung der vergangenen zwölf Monate zeigt, dass 596 Firmenpleiten mutmasslich missbräuchlich erfolgt sind – das sind Verdachtsmomente, die geprüft werden müssen. Die Tendenz ist steigend. Das könnte mit dem Auslaufen der Covid 19 – Hilfsmassnahmen zu tun haben, mit denen so manches vermeintlich konkursite Unternehmen gerade noch über die Runden gekommen war. Creditreform arbeitet auch mit Behörden zusammen, um in solchen Verdachtsfällen rasch handeln zu können. 

Rasches Handeln wichtig 

Es gilt, insbesondere bei Verdacht auf Konkursreiterei rasch zu handeln. Nur dann können die Behörden, und dabei insbesondere die Strafverfolger, rechtzeitig aktiv werden. Gläubiger müssen die Bonität ihrer Vertragspartner prüfen. Bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit müssen Sicherungsmassnahmen ergriffen werden. Die Behörden müssen über die Kantonsgrenzen hinweg enger zusammenarbeiten. Konkursreiter verlegen ihre Wohn- und Firmensitze, um ihre Spuren zu verwischen. Eine Vorreiterrolle nimmt der Kanton Zürich ein, wo Konkursreiter aktiv verfolgt werden. So stellt Andrea Jug-Hoehener, Leiterin der Ermittlungsabteilung Wirtschaftskriminalität bei der Kantonspolizei Zürich in den letzten Monaten eine signifikante Zunahme bei den Anzeigen fest. Am Ende des Tages spielt es aber keine Rolle, wie viele Fälle es in einem Kanton gibt. Denn in jedem Fall gilt es, möglichen finanziellen Schaden zu vermeiden. Dies umso mehr, wenn diese mit der Unterstützung von Creditreform hätten vermieden werden können. 

Die Konkursreiterei verschärft das latente Problem der missbräuchlichen Konkurse nochmals erheblich. Artikel 725 des Obligationenrechts verpflichtet Verwaltungsräte zu verschiedenen Massnahmen, wenn das Unternehmen überschuldet ist. Der Konkursrichter ist zu benachrichtigen. Unterbleibt diese Meldung, muss man von einem missbräuchlichen Konkurs ausgehen. Nun sind Firmen mit weniger als zehn Mitarbeitern nicht zur Revision verpflichtet und dürfen legal das sogenannte Opting-Out beanspruchen. In diesen Fällen sind es, wenn der Verwaltungsrat nicht selbst aktiv wird, alleine die Gläubiger, die diesem Schrecken mit einem Konkursbegehren ein Ende bereiten können. Doch es mangelt an Anreizen, denn die Chancen, noch etwas von dem Geld zu sehen, das ihnen zusteht, sind kleiner als das Risiko, auch noch den Kostenvorschuss abschreiben zu müssen. 

Gesetzesrevision mit Mängeln 

Das Parlament hat sich im Rahmen des Geschäftes 19.043 «Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse» des Problems angenommen. Das Ergebnis, das derzeit noch in der Differenzbereinigung der beiden Ratskammern steckt, ist zufriedenstellend, lässt aber aus Sicht von Gläubigerinnen und Gläubigern einiges offen. In eine gute Richtung geht namentlich die Aufhebung des Behördenprivilegs, Firmen auf Pfändung betreiben zu können. Diese kam einer Rosinenpickerei gleich und vergrösserte nur den finanziellen Schaden für die privaten Gläubiger. Denn je früher gehandelt wird, desto schneller kann weiterer Schaden vermieden werden. 

Leider gibt es immer wieder Stimmen, die die maximal zulässige Zahl Vollzeitstellen für das sogenannte Opting-Out, also den Verzicht auf eine Revisionsstelle, reduzieren oder gar aufheben wollen. Doch damit wird das Pferd nur am Schwanz aufgezäumt. Vor allem aus ökonomischen Gründen macht eine Anpassung der Schwellenwerte keinen Sinn. Bei einer Reduktion von zehn auf fünf Vollzeitstellen müssten geschätzt rund 1/3 aller Unternehmen neu eine Revisionsstelle einsetzen. Die direkten Mehrkosten betrügen rund 357 Millionen Franken, ohne die administrative Mehrbelastung der Unternehmen selbst miteinzurechnen. Der Kern des Problems sind vielmehr die den Gläubigern vorab auferlegten Verfahrenskosten. Es wäre deshalb fatal, zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse und der Konkursreiterei die vielen korrekt arbeitenden KMU administrativ unnötig zu belasten. Unbefriedigend ist auch der Vorschlag des Parlaments, im Handelsregister künftig landesweit nach Personen recherchieren zu können. Damit lassen sich missbräuchliche Konkurse nicht bekämpfen. Nur wenn die Daten eingehend beurteilt werden, lassen sich die Verhaltensmuster der Konkursreiter erkennen. 

Kostenvorschuss streichen 

Auf das effizienteste Mittel, um missbräuchlichen Konkursen und der Konkursreiter Einhalt zu gebieten, verzichtet das Parlament leider: Der Kostenvorschuss im Konkursverfahren, der fast nur noch der Selbsterhaltung der Konkursämter dient, muss abgeschafft werden. Konkursämter würden dann keine Verfahren abwickeln, die nur wegen den vom Gläubiger vorfinanzierten Verfahrenskosten eröffnet wurden. Je früher gehandelt wird, je kleiner ist der Schaden für die Gläubiger. Es würde damit zudem ein Anreiz geschaffen, die Verfahren so effizient wie möglich abzuwickeln. 

Das Startkapital für die Firmengründung muss zudem dringend angehoben werden, allen voran bei den GmbH. 20'000 Franken reichen, um eine GmbH zu gründen. Es ist naiv zu glauben, dass dies wirklich ausreicht, um das langfristige Überleben des Unternehmens sicherzustellen. 

Fazit

Missbräuchliche Konkurse müssen nicht tatenlos hingenommen werden. Aber ein Tätigkeitsverbot oder die blosse Vernetzung von Privatpersonen im Handelsregister reichen nicht aus, um der Konkursreiterei Einhalt zu gebieten. Gefragt sind Bewertungskompetenzen wie diejenigen von Creditreform, um Verdachtsfälle frühzeitig zu erkennen. Es braucht Anreize für die Gläubiger, so dass insolvente Unternehmen schneller dem Konkurs zugeführt werden. Dies geht nur, wenn die Verfahren kosteneffizient geführt werden und der Kostenvorschuss für den Gläubiger abgeschafft wird.  

Raoul Egeli, Präsident Creditreform 

 

Gesamtschweizerisch gibt es grosse Unterschiede bei den Verdachtsmomenten auf Konkursreiterei. Aber jeder Fall ist einer zu viel. 
Durchschnittlich gibt es gemäss Creditreform in der Schweiz 45 Verdachtsmomente auf Konkursreiterei, die abgeklärt werden müssen. Seit September 2021 steigen diese an. Sie dürften auch mit den Covid-Massnahmen in Zusammenhang stehen. Wird es finanziell eng, versuchen sich die Beteiligten der Schulden zu entledigen. 
Am häufigsten sind missbräuchliche Konkurse bei den vorbereitenden Baustellenarbeiten, Baustelleninstallation und sonstiges Ausbaugewerbe, gefolgt vom Hochbau. Vermutlich ist die Schadenssumme pro Fall geringer als in anderen Branchen, wo wiederum mit höheren Konkursverlusten gerechnet werden muss. 
58 Prozent der Konkursverfahren wurden 2019 mangels Aktiven eingestellt. 2007 waren es noch 47 Prozent gewesen. Die erledigten summarischen Verfahren, bei denen wenigstens die Verfahrenskosten gedeckt werden können, sind hingegen von 45.9 % auf 40.3 % zurückgegangen. In fast Verfahren gehen die Gläubiger leer aus, oder sie müssen auch noch den Kostenvorschuss abschreiben. Wurden im Jahr 2007 noch 61 ordentliche Konkursverfahren durchgeführt, so waren es im Jahr 2018 deren 9 und 2019 13. Dabei wurden alle ordentlichen Konkursverfahren ausseramtlich durchgeführt. Es muss somit die Frage gestellt werden, ob Konkursämter überhaupt noch in der Lage sind, solche Verfahren durchzuführen. Wenn nur noch 0.06 % der Konkursverfahren ordentlich abgewickelt werden, stellt sich die Frage, wem es überhaupt noch dient. Das summarische Konkursverfahren kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Konkursamt damit rechnen kann, zumindest seine eigenen Kosten zu decken. Folglich könnte man auf deren Durchführung verzichten, da es den Gläubigern in Summe ja nichts bringt und der antragstellende Gläubiger seinen Kostenvorschuss ohnehin verloren hat. 
In der letzten Konsequenz liegt es im Interesse des Gläubigers den Konkurs anzumelden. Nur allzu oft muss der Gläubiger aus Kostenüberlegungen davon absehen, da der Kostenvorschuss zu hoch ist und die Aussicht auf Erfolg in keinem Verhältnis steht. 

 

Weiterführende Informationen: 

  • https://www.creditreform.ch/news/news/news-details/show/wenn-das-konkursrecht-nur-noch-der-selbsterhaltung-dient
  • https://www.creditreform.ch/news/news/news-details/show/konkursreiterei-fruehzeitig-erken-nen